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   BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98   

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BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98 (https://dejure.org/1998,17241)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1998 - 1 WB 28.98 (https://dejure.org/1998,17241)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1998 - 1 WB 28.98 (https://dejure.org/1998,17241)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Soldaten gegen ein Stellenbesetzungsverfahren - Verstoß gegen die Chancengleichheit - Nichtbeteiligung am Stellenbesetzungsverfahren - Überprüfung eines Nachbesetzungsverfahrens - Ordnungsgemäße Einlegung eines Untätigkeitsantrags

 
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  • BVerwG, 17.11.1995 - 8 C 38.93

    Wehrbeschwerde - Fristversäumung - Unabwendbarer Zufall - Nachfrist

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Ein unabwendbarer Zufall liegt nur vor, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1974 - BVerwG 1 WB 209.72 - <NZWehrr 1974, 185>, Urteil vom 17. November 1995 - BVerwG 8 C 38.93 - m.w.N. und Beschluß vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 66.97 -).
  • BVerwG, 04.12.1974 - I WB 77.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen ist sie dagegen nicht vorgeschrieben (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348>).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77

    Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, genügt es für einen Untätigkeitsantrag, wenn die Begründung im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 10.77 - <BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] [87]>).
  • BVerwG, 16.05.1974 - I WB 209.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Ein unabwendbarer Zufall liegt nur vor, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1974 - BVerwG 1 WB 209.72 - <NZWehrr 1974, 185>, Urteil vom 17. November 1995 - BVerwG 8 C 38.93 - m.w.N. und Beschluß vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 66.97 -).
  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 WB 156.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist, berührt die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht (Beschluß vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 WB 156.82 - m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 WB 75.95

    Verwendungsansprüche eines Soldaten - Aufhebung einer Versetzungsverfügung -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsbehelfs vom 22. März 1998 durch den Antragsteller ist insoweit rechtlich unschädlich (vgl. Beschluß vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 75.95 -).
  • BVerwG, 13.05.1980 - 1 WB 196.78

    Wehrdienstgerichtliche Entscheidung - Schriftform des Antrags - Fernschreiben -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Nur für den Fall, daß eine verspätet erhobene Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, bleibt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde für das Wehrdienstgericht ohne Bedeutung (Beschluß vom 13. Mai 1980 - BVerwG 1 WB 196.78 - ).
  • BVerwG, 31.01.1996 - 1 WB 49.95

    Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten mangels Eignung - Ausbildung und

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur bei Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg erforderlich (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73.75.73 - <BVerwGE 46, 251> und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 49.95, 50.95 -).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 26.95

    Aufhebung einer Verpflichtung zum Inübunghalten als Minentaucher - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 28.98
    Soll die Eingabe eines Soldaten als förmlicher Rechtsbehelf aufgefaßt werden, so muß sich, wenn der Rechtsbehelf nicht benannt ist, wenigstens aus dem Zusammenhang ergeben, daß der Soldat eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt (vgl. Beschlüsse vom 22. November 1960 und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 26.95 - Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 6 RdNr. 32).
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